Rücktrittsrecht bei Oldtimer ohne versprochene Originallackierung

Das LG Köln verurteilte mit Urteil vom 07.01.2021 - 36 O 95/19 einen Autohändler zur Rücknahme eines Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973. Der Kläger hatte den Porsche für 119.500 Euro gekauft, nachdem er über einen Newsletter des Autohändlers auf den Wagen aufmerksam geworden war. Der Autohändler verwies sowohl im Newsletter als auch im späteren Kaufvertrag, dass der Porsche ab Werk mit einer aufgebrachten individuell bestellten Sonderfarbe ("paint to sample") in tief dunkelbraun versehen war.

1982 wurde die Originallackierung allerdings abgetragen und das Fahrzeug vollständig neu

lackiert, was nicht erwähnt worden war. Für die Neulackierung wurde kein Original-Porsche-Lack verwendet, sondern ein in einer Autolackiererei angemischter Lack in einem dem Porsche-Originallack "Mocha Brown" ähnlichen Farbton.

Das Gericht führt aus, dass aus maßgeblicher Sicht des Käufers dieser davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit auch im Zeitpunkt des Kaufs noch aufweise und nicht nur in den Jahren 1973 bis 1982 aufgewiesen habe. Dies auch deswegen, weil das Fahrzeug zudem als unrestauriertes Exemplar in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand angepriesen worden.

Das Gericht bestätigt das Vorhandensein eines historischen Originallacks in Sonderanfertigung als erheblich wertsteigernden Faktor, und bejaht in der Folge das Rücktrittsrecht des Käufers.

Die Vertragsgestaltung zeigt sich danach immer wieder als entscheidender Punkt, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.

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Standzeit vor Erstzulassung kein Sachmangel